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Neue Verordnung: Sind unsere Kaminöfen in Zukunft noch umwelttauglich?

    07.12.2009

 

    Mit Inkrafttreten der novellierten Kleinfeuerungsverordnung (1. BImSchV) gelten neue Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Staub
 
Köln. – Der Deutsche Bundestag hat am 3. Dezember 2009 eine Neufassung der Kleinfeuerungsanlagenverordnung beschlossen. Die sogenannte „Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) trat bereits 1988 in Kraft und entsprach schon seit längerem nicht mehr dem Stand der Technik. Abgesehen davon hat die Zahl privat genutzter Feuerstätten – nicht zuletzt als Reaktion auf steigende Energiepreise – in den letzten Jahren zugenommen.
 
Vor diesem Hintergrund hat die Rheinbraun Brennstoff GmbH (RBB) für die Besitzer moderner Feuerstätten alle wesentlichen Informationen zu der neuen Verordnung zusammenfasst, die ab sofort unter www.heizprofi.com in kompakter Form als Download zur Verfügung stehen. RBB bietet unter der Marke „Heizprofi“ sowohl Braunkohlenbriketts als auch Holzbriketts und Kaminholz an und möchte ihren Kunden auf diesem Wege eine wichtige Orientierungshilfe bieten.
 
In der Neufassung der Verordnung werden erstmals Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) sowie Mindestwirkungsgrade für neue Geräte festgelegt. Ausnahmen gibt es für historische Öfen, Badeöfen, Backöfen und Herde sowie Wohnungen, die ausschließlich mit Einzelraumfeuerstätten für feste Brennstoffe beheizt werden. Alle übrigen Öfen dürfen zukünftig die Emissionsgrenzwerte von 0,15 Gramm je Kubikmeter Staub und 4 Gramm je Kubikmeter CO nicht mehr überschreiten.
 
Lange Übergangsfristen geben Betreibern von Altanlagen Sicherheit
 
Für den Fall, dass die Feuerstätte höhere als die zugelassenen Emissionen verursacht, bieten sich drei Möglichkeiten: Die Nachrüstung der Anlage mit einem Staubfilter, der Austausch der Anlage durch eine neue, emissionsarme Feuerstätte oder der befristete Weiterbetrieb in Abhängigkeit vom Jahr der Typprüfung des Gerätes.
 
 
Das Datum der Typprüfung steht auf dem Typenschild, das auf der Feuerstätte angebracht ist. Für eine Weiternutzung gelten Übergangsfristen, die – 2014 beginnend – in vier Stufen nach dem Alter der Geräte gestaffelt sind und am 31.12.2024 enden.
 Anders sieht es bei Neuanlagen aus. Hier sollte man in jedem Fall darauf achten, dass die Emissionsgrenzwerte jetzt schon eingehalten werden. Beim Kauf der Feuerstätte empfiehlt es sich daher, eine Bescheinigung des Herstellers zu verlangen, aus der hervorgeht, ob das Modell die geforderten Grenzwerte erfüllt.



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